Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Lieferung von Hard- und Software durch die Pragma Informationssysteme GmbH an Unternehmen sowie gewerbliche Auftraggeber.

§1 Allgemeines, Geltungsbereich, Begriffsbestimmung

1. Sämtliche Verträge über Lieferungen und Leistungen, die wir mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen schließen, unterliegen den nachstehenden Bedingungen.

2. Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn wir diesen nicht gesondert widersprechen.

3. Der Vertragsinhalt richtet sich nach den schriftlichen Vereinbarungen. Weitere Vereinbarungen sind nicht getroffen. Vertragsänderungen oder -ergänzungen sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

4. Änderungen der Bedingungen werden bei Dauerschuldverhältnissen dem Auftraggeber jeweils schriftlich mitgeteilt und gelten als vereinbart, wenn der Auftraggeber das Dauerschuldverhältnis fortsetzt, ohne innerhalb angemessener Frist zu widersprechen.

5. „Ware“ im Sinne dieses Vertrages sind alle vertragsgemäß dem Auftraggeber zu überlassenden Gegenstände einschließlich Software, auch soweit sie unkörperlich, z.B. durch elektronische Übertragungsmittel zur Verfügung gestellt wird.

§ 2 Angebot, Angebotsunterlagen, Kostenvoranschlag, Annahmen, Angebotsnachträg

1. Unsere Angebote sind freibleibend. Angebote des Auftraggebers sind angenommen, wenn wir sie schriftlich bestätigt oder die Lieferung oder Leistung ausgeführt haben.

2. An allen dem Auftraggeber überlassenen Unterlagen, insbesondere Datenträgern, Dokumentationen, Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen nicht für andere als vertragsgemäße Zwecke benutzt, Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind uns unverzüglich frei Haus zurückzugeben, wenn der Vertrag beendet oder soweit der vertragliche Nutzungszweck erfüllt ist. Dies gilt insbesondere für solche
Unterlagen und Informationen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Wir sind berechtigt, Unterlagen jederzeit heraus zu verlangen, wenn die Geheimhaltung nicht sichergestellt ist.

3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, unser Angebot sorgfältig auf Richtigkeit und Zweckmäßigkeit zu prüfen. Das gilt insbesondere für Projektangebote, in denen wir als solche bezeichnete Annahmen getroffen haben, die wir unserer Kalkulation und Leistungsbeschreibung zugrunde gelegt haben. Treffen derartige Annahmen nicht zu, wird uns der Auftraggeber davon unterrichten, damit wir das Angebot korrigieren können.

4. Wir sind berechtigt Unteraufträge zu erteilen.

5. Wird im Auftrag des Auftraggebers ein Kostenvoranschlag erstellt, so sind uns die Kosten entsprechend unserem Zeitaufwand vom Auftraggeber zu erstatten.

§ 3 Beschaffenheit der Waren oder Leistungen

1. Unsere Waren sind ausschließlich für die Nutzung durch Unternehmer bestimmt. Beabsichtigt der Auftraggeber, die von uns erworbene Ware an einen Verbraucher oder an einen Unternehmer zu liefern, der seinerseits Verbraucher mit derartigen Waren beliefert, hat er uns darauf hinzuweisen.

2. Die in unseren öffentlichen Äußerungen, wie Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen, Werbung und Preislisten enthaltenen Angaben über Eigenschaften gehören nur zur Beschaffenheit, soweit sie Vertragsbestandteil geworden sind. Öffentliche Äußerungen eines dritten Herstellers oder seines Gehilfen gehören nur zur Beschaffenheit der Ware, wenn sie im Vertrag vereinbart sind oder wir sie uns ausdrücklich und schriftlich in öffentlichen Äußerungen zu Eigen gemacht haben.

3. Wir behalten uns bis zur Lieferung handelsübliche technische Änderungen, insbesondere Verbesserungen vor, wenn hierdurch nur unwesentliche Änderungen in der Beschaffenheit eintreten und der Auftraggeber nicht unzumutbar beeinträchtigt wird.

4. Angaben zur Beschaffenheit oder Haltbarkeit einer Ware oder Leistung enthalten keine Garantie (Zusicherung) im Sinne des § 276 Abs. 1 BGB und keine Garantie im Sinne des § 443 BGB, wenn wir eine solche nicht ausdrücklich schriftlich übernommen haben. Leistet ein dritter Hersteller eines Produktes eine Garantie, wird diese an den Auftraggeber weitergeben. Der Umfang der gegebenenfalls erteilten Herstellergarantie ergibt sich aus den Garantiebedingungen des dritten Herstellers.

5. Wird Ware aufgrund von Vorgaben des Auftraggebers erstellt oder verändert so sind wir ohne besondere Vereinbarung nicht verpflichtet, diese Vorgaben zu überprüfen. Dem Auftraggeber stehen keine Ansprüche wegen Mängeln zu, die auf diese Vorgaben oder vom Auftraggeber verwendete von Dritten gelieferte Hard- oder Software zurückzuführen sind.

§4 Ergänzende Bestimmungen zur Beschaffenheit von Software

1. Vertragsgegenständliche Software ist, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart wird, Standardsoftware, die nicht individuell für die Bedürfnisse des Auftraggebers hergestellt worden ist. Lieferverträge über Software sind daher Kaufverträge. Die Parteien stimmen darin überein, dass es nach dem Stand der Technik unmöglich ist, Standardsoftware fehlerfrei für alle Anwendungsbedingungen zu entwickeln.

2. Software wird, wenn nichts anderes vereinbart wird, in einer für das Betriebssystem Microsoft Windows (aktuelle Versionen) geeigneten Fassung geliefert.

3. Bei Standardsoftware dritter Hersteller liefern wir dem Auftraggeber die Original- Anwenderdokumentation des Herstellers, welche Bestandteil der Ware ist. Zur Lieferung einer darüber hinausgehenden Dokumentation sind wir nicht verpflichtet. Wünscht der Auftraggeber eine weitergehende schriftliche Dokumentation, so kann er uns dies vor Vertragsschluss mitteilen. Wir werden ihm dann ein Angebot über eine solche Dokumentation erteilen.

4. Ist Software zu liefern, so sind wir verpflichtet, den Objektcode auf einem Datenträger zu übergeben oder elektronisch zur Verfügung zu stellen. Es besteht kein Anspruch auf Herausgabe oder Offenlegung des Quellcodes.

5. Sind wir zur Installation von Software verpflichtet, so sorgt der Auftraggeber dafür, dass die ihm mitgeteilten Anforderungen an Hardware und die sonstige Umgebung, insbesondere der Anschluss an das Computernetz einschließlich aller Verkabelung vor Installation erfüllt sind.

6. Soweit Hardware von uns geliefert wird, hat der Auftraggeber eine geeignete Hard- und Softwareumgebung insoweit sicherzustellen, als eigene oder von Dritten erworbene Hard- oder Software von uns anzubinden ist.

7. Die Einrichtung geeigneter Bildschirmarbeitsplätze, insbesondere die Einhaltung arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen, wird von uns weder geschuldet noch geprüft, sondern ist Sache des Auftraggebers.

8. Während Testbetrieben und während der Installation wird der Auftraggeber die Anwesenheit kompetenter und geschulter Mitarbeiter sicherstellen und andere Arbeiten mit der Computeranlage erforderlichenfalls einstellen. Er wird vor jeder Installation für die Sicherung aller seiner Daten sorgen.

§ 5 Nutzungsrechte

1. Nutzungsrechte gehen erst mit vollständiger Bezahlung auf den Auftraggeber über. Soweit vor vollständiger Bezahlung Nutzungsmöglichkeiten eingeräumt werden, sind diese jederzeit widerruflich.

2. Bei Standardsoftware gelten die Nutzungsbedingungen des Herstellers. Dem Auftraggeber werden diese Nutzungsbedingungen auf Anforderung, auch schon vor Vertragsschluss, zur Verfügung gestellt. Soweit sich nicht aus diesen oder zwischen dem Auftraggeber und uns vereinbarten Nutzungsbedingungen, etwas anderes ergibt, gelten die nachfolgenden Nutzungsbedingungen.

3. Die Überlassung berechtigt den Auftraggeber zur einfachen, persönlichen, nicht weiter übertragbaren und nicht ausschließlichen Nutzung für die gesamte wirtschaftliche Lebensdauer auf unbestimmte Zeit. Die Erteilung von Nutzungsrechten an Dritte ist dem Auftraggeber nicht gestattet. Wird keine Netzwerklizenz (=Mehrplatzlizenz) erworben, ist die Nutzung nur auf einem einzelnen Computer gestattet. Bei einem Wechsel der Hardware ist die Software von der bisher benutzten Hardware vollständig zu löschen. Ein zeitgleiches Einspeichern, Vorrätighalten oder Benutzen auf mehr als nur einer Hardwareeinheit ist unzulässig.

4. Bei einer Netzwerklizenz gilt dieses Nutzungsrecht für die vereinbarten Einzelplätze des vertraglich bestimmten lokalen Netzwerks. Der Auftraggeber ist verpflichtet, jede Nutzung durch Dritte zu verhindern. 5. Soweit nicht gesetzlich zwingend anderes vorgeschrieben ist, hat der Auftraggeber nicht die Befugnis, Software oder ihm überlassenes schriftliches Material zu vervielfältigen, zu verbreiten, öffentlich zugänglich zu machen, zu vermieten, zu verändern oder zu bearbeiten.

6. Vorhandene Urheberrechtsvermerke oder Registriermerkmale, wie insbesondere Registriernummern in der Software, dürfen nicht entfernt oder verändert werden.

7. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung des Auftraggebers gegen die vorstehenden Bestimmungen sind wir unbeschadet anderer Rechte befugt, eine Vertragsstrafe zu verlangen, die im Einzelfall von uns gemäß § 315 BGB festgesetzt wird und deren Höhe durch das zuständige Gericht überprüft werden kann.

8. Dritte im Sinne dieses Paragraphs sind auch mit dem Auftraggeber verbundene Unternehmen, oder räumlich oder organisatorisch getrennte Einrichtungen, wie etwa Zweigniederlassungen.

§ 6 Preise, Vergütung

1. Alle Preise gelten in EURO ab Haus zuzüglich Versand-, Versicherungs- und Verpackungskosten sowie der bei Lieferung gültigen Umsatzsteuer inklusive Originalverpackung.

2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Listenpreise, hilfsweise unsere üblichen Preise.

3. Haben die Parteien Sonderkonditionen vereinbart, gelten diese nicht für gleichzeitig laufende oder künftige Vertragsverhältnisse mit dem Kunden, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

4. Bei Vereinbarung einer Lieferfrist von mehr als sechs Wochen bzw. bei Dauerschuldverhältnissen, die länger als 6 Wochen andauern, sind wir berechtigt, zwischenzeitlich für die Beschaffung oder Lieferung oder für den Personaleinsatz (Lohn- und Lohnnebenkosten) eingetretene Kostensteigerungen durch Erhöhung der hiervon betroffenen Preise in dem zum Ausgleich dieser Veränderungen erforderlichen Umfang an den Auftraggeber weiterzugeben.

5. Handelt es sich bei dem Vertrag um einen Werkvertrag, in dem wir Werkunternehmer sind und kündigt der Auftraggeber nach § 649 BGB bevor wir mit der Leistungsausführung begonnen haben, so steht uns eine pauschale Vergütung in Höhe von 10 % der vereinbarten Gesamtvergütung zu. Wir sind berechtigt, eine höhere angemessene Vergütung geltend zu machen.

6. Stellen wir nach Vertragsschluss fest, dass Annahmen nicht zutreffen, die Vertragsbestandteil geworden sind (siehe §2, Ziffer 3), so ist der Auftraggeber verpflichtet, etwaigen Mehraufwand nach den vereinbarten, hilfsweise unseren üblichen Sätzen zu vergüten, wenn wir kein Nachtragsangebot unterbreiten.

§7 Zahlungsbedingungen

1. Der Auftraggeber stimmt zu, dass ihm Rechnungen auch elektronisch übermittelt werden können. Dabei können wir für die Rechnungstellung auch Boten oder Vertreter einsetzen. Die Rechnung wird an die allgemein bekannt gegebene Adresse, Faxnummer bzw. elektronische Adresse gesandt, sofern die Parteien nichts Abweichendes vereinbaren. 2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder diesen Bedingungen nichts anderes ergibt, sind Rechnungen sofort und ohne Abzug fällig. Ist ein Zahlungstermin nicht vereinbart, so richtet sich der Eintritt des Verzuges nach den gesetzlichen Vorschriften.

3. Wir sind berechtigt, Zahlungen auch bei entgegenstehender Tilgungsbestimmung des Auftraggebers auf die älteste fällige Rechnung zu verrechnen.

§8 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte, Abtretung, Teilleistung

1. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen berechtigt. Zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten ist der Auftraggeber nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aus demselben Rechtsverhältnis
berechtigt.

2. Die Abtretung der gegen uns gerichteten Ansprüche ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht im Anwendungsbereich des § 354a HGB.

3. Teillieferungen, Teilleistungen und entsprechende Abrechnungen sind zulässig, wenn sie für den Auftraggeber nicht unzumutbar sind.

4. Haben wir von einem dritten Hersteller von Standardsoftware oder Hardware selbst nur eine Teilleistung erhalten und besteht das Interesse des Auftraggebers an der noch fehlenden Teilleistung, dann können wir eine dem Auftraggeber zumutbare Nacherfüllung mit unseren eigenen Mitteln
erbringen. Bei Dokumentationen können wir eine Nacherfüllung auch durch Hotline-Service erbringen.

§9 Lieferung, Gefahrübergang

1. Alle Lieferungen erfolgen ab Werk. Wir übernehmen keine Gewähr für die billigste Versandart. 2. Außer in Fällen einer Bringschuld, geht die Gefahr des Untergangs und der Verschlechterung, unabhängig von der Regelung der Transportkosten, mit Auslieferung an die mit der Versendung beauftragte Person auf den Auftraggeber über, auch wenn wir die Versendung selbst durchführen.

3. Sofern der Auftraggeber vor der Versendung seinen Wunsch mitteilt, werden wir die Lieferung auf seine Kosten durch eine Transportversicherung abdecken.

§10 Vorbehalt der Selbstbelieferung, Leistungshindernisse, Annahmeverzug

1. Da wir Hardware und Standardsoftware bei Lieferanten beziehen, steht unsere Lieferpflicht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und richtiger Selbstbelieferung.

2. Von uns nicht zu vertretenden Leistungshindernisse führen zu einer entsprechenden Verlängerung der Leistungsfrist. Dies gilt insbesondere für mangelnde oder fehlende Selbstbelieferung (s. Ziffer 1), höhere Gewalt, Krieg, Naturkatastrophen, Verkehrs- oder Betriebsstörungen, behinderte Einfuhr, Energie- und Rohstoffmangel, behördliche Maßnahmen und Arbeitskämpfe sowie der Verletzung von Mitwirkungs-pflichten oder -obliegenheiten des Auftraggebers. Wir sind zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn das Leistungshindernis auf unbekannte Zeit fortbesteht und der Vertragszweck gefährdet ist.

3. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus.

4. Nimmt der Auftraggeber Ware nicht fristgemäß ab, sind wir unter Vorbehalt aller weiteren Rechte berechtigt, ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen, nach deren Ablauf anderweitig über den Gegenstand zu verfügen und den Auftraggeber mit angemessen verlängerter Nachfrist zu beliefern. Im Rahmen einer Schadensersatzforderung können wir 10 % des vereinbarten Preises ohne Umsatzsteuer als Entschädigung ohne Nachweis fordern, sofern nicht nachweislich nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schadens bleibt uns vorbehalten.

§11 Anspruchsgefährdung

1. Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass unser Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, so hat der Auftraggeber bei sonst fehlender Vorleistungspflicht für seine Gegenleistung Sicherheit zu leisten. Besteht unsere vertragliche Pflicht in einer Werkleistung, Dienstleistung oder Lieferung einer für den Auftraggeber zu beschaffenden, nicht jederzeit anderweitig absetzbaren (gängigen) Ware, so können wir von dem Auftraggeber verlangen, dass er in Höhe unserer Beschaffungskosten oder nach unserer Wahl in Höhe von 50 % seiner Gegenleistung vorleistet und für den Restbetrag Sicherheit leistet.

2. Im Übrigen gilt § 321 BGB mit der Maßgabe, dass wir auch bei Gefährdung anderer Ansprüche aus dem gleichen rechtlichen Verhältnis im Sinne von § 273 BGB unsere Leistung verweigern können.

3. Ist Ratenzahlung vereinbart, so tritt die Fälligkeit der gesamten Restforderung ein, wenn der Auftraggeber sich mit mindestens zwei aufeinander folgenden Raten ganz oder teilweise im Verzug befindet. Stundungsabreden werden unwirksam, wenn der Auftraggeber mit einer Leistung in Verzug gerät oder die Voraussetzungen des § 321 BGB im Hinblick auf eine Forderung eintreten.

§12 Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Gegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der gesamten Geschäftsverbindung vor.

§ 13 Haftungsbeschränkung

1. Haftungsbegrenzung dem Grunde nach. Wir haften nicht für einfache Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für:
1.1. Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch mindestens fahrlässige Pflichtverletzung,
1.2. sonstige Schäden durch mindestens grob fahrlässige Pflichtverletzung,
1.3. Schäden, die in den Schutzbereich einer von uns erteilten Zusicherung (Garantie, § 276 Abs. 1 BGB) oder einer Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie (§ 443 BGB) fallen.

2. Haftung aus vorvertraglichen Schuldverhältnissen und geschäftlichen Kontakten Dieser § 13 gilt auch für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus Schuldverhältnissen, die durch Aufnahme von Vertragsverhandlungen, Anbahnung eines Vertrages oder ähnlichen geschäftlichen Kontakten entstehen. Kommt ein Vertrag zwischen uns und dem Auftraggeber zustande, so verzichtet der Auftraggeber bereits jetzt auf alle Ansprüche, die über die Haftung nach diesem § 13 hinausgehen.

3. Deliktische Ansprüche. Dieser § 13 gilt auch für deliktische Ansprüche des Auftraggebers.

4. Ansprüche aus übergegangenem Recht. Alle Ansprüche des Auftraggebers aus übergegangenem Recht sind ausgeschlossen, die über die Haftung nach diesem Paragraph hinausgehen. Auf ausländisches Recht kann sich der Auftraggeber bei der Geltendmachung übergegangener Ansprüche nur berufen, soweit der Anspruch auch bei Anwendung dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen einschließlich des § 13 begründet ist. Eine weitergehende Haftung aus ausländischem Recht ist ausgeschlossen.

5. Haftungsbeschränkung zugunsten Dritter. Soweit die Haftung nach diesem § 13 ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

6. Freistellung von Ansprüchen Dritter. Der Auftraggeber stellt uns von allen Ansprüchen seiner Erfüllungsgehilfen oder sonstiger von ihm eingesetzter Dritter frei, die über die Haftung nach diesem §13 hinausgehen, einschließlich Ansprüche aus vorvertraglichen Schuldverhältnissen und geschäftlichen Kontakten.

7. Haftungsbegrenzung der Höhe nach.

a) Unsere Haftung für einfache Fahrlässigkeit oder grob fahrlässiges Verhalten unserer Erfüllungsgehilfen, die nicht gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte sind (einfache Erfüllungsgehilfen) ist auf den typischerweise bei Vertragsschluss zu erwartenden Schaden und bei Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf die Höhe des Erfüllungsinteresses begrenzt.
b) Wir übernehmen die Haftung für unmittelbare Sachschäden und Vermögensschäden, die dem Auftraggeber durch grobe Fahrlässigkeit entstanden sind. Unmittelbarer Schaden ist derjenige Aufwand, der zur Wiederherstellung des beschädigten Gutes erforderlich ist. Die Haftung des Auftragnehmers für die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit bleibt aufrechterhalten sowie die Haftung für sonstige Schäden bei grober fahrlässiger Pflichtverletzung.
c) Die Haftung des Auftragnehmers ist begrenzt bei Sachschäden, Vermögensschäden und für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit auf 150.000 Euro je Schadensfall, höchstens aber 500.000 Euro pro Kalenderjahr.

§ 14 Ansprüche des Auftraggebers bei Mängeln (Sach- und Rechtsmängel)

1. Die Pflicht zur Untersuchungs- und Rügepflicht bleibt unberührt. Die Rechte des Auftraggebers wegen Sachmängeln stehen unter dem Vorbehalt der ordnungsgemäßen Untersuchung und Rüge (§ 377 HGB).

2. Sachmängel bei gebrauchten Sachen. Beim Kauf gebrauchter Waren sind die Rechte des Auftraggebers wegen Sachmängeln ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche und Ansprüche aus einer von uns erteilten Zusicherung (Garantie, § 276 Abs. 1 BGB) oder Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie (§ 443 BGB) oder wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen haben (§ 444 BGB).

3. Nacherfüllung. Wir sind berechtigt, den Mangel nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Nacherfüllung) zu beseitigen.

4. Sachmängel bei zugelieferter Hard- und Software.
a) In Abweichung von vorstehender Ziffer 3 gilt bei Lieferung von Hardware und Standardsoftware dritter Hersteller sowie bei Einschaltung Dritter bei Pflegeleistungen, dass wir zum Zwecke der Nachbesserung oder Ersatzlieferung unsere entsprechenden Ansprüche gegen unseren Lieferanten, den Hersteller oder sonstigen Dritten an den Auftraggeber abtreten können. Der Auftraggeber muss in diesem Falle vor der Geltendmachung seines Rechts auf Nacherfüllung durch uns, Aufwendungsersatz nach Selbstvornahme, Schadensersatz statt der Leistung, Rücktritt oder Minderung unseren Lieferanten oder den Hersteller notfalls gerichtlich auf Nacherfüllung, Schadensersatz oder Aufwendungsersatz nach Selbstvornahme in Anspruch nehmen.
b) Das Vorstehende gilt auch, wenn wir die Soft- oder Hardware für die Bedürfnisse des Auftraggebers angepasst, konfiguriert oder sonst verändert haben, es sei denn, der Sachmangel ist durch unsere Leistung verursacht worden.

5. Eingriffe des Auftraggebers. Im Falle von Eingriffen des Auftraggebers in die Ware, insbesondere in den Programmcode, die nicht durch die Betriebsanleitung oder sonstige Gebrauchsanweisungen ausdrücklich zugelassen sind, stehen dem Auftraggeber keine Ansprüche wegen Mängeln zu, wenn der Auftraggeber uns nicht darlegt und beweist, dass der Mangel nicht auf dem Eingriff beruht.

6. Verjährung von Ansprüchen wegen Mängeln, soweit nicht durch diese Bedingungen ausgeschlossen:

6.1. Schadensersatzansprüche wegen Mängeln und für Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren innerhalb eines Jahres.
6.2. Alle übrigen Ansprüche des Auftraggebers wegen Rechts- und Sachmängeln, insbesondere auf Nacherfüllung, Ersatz von Aufwendungen bei Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung und Ersatz vergeblicher Aufwendungen verjähren innerhalb eines Jahres.

§ 15 Mitwirkung des Auftraggebers bei Mängeln

1. Für eine etwaige Nachbesserung hat uns der Auftraggeber die zur Fehlerdiagnose und -beseitigung nötigen Informationen notfalls auf Anfrage mitzuteilen und uns bei Nachbesserung per Datenfernübertragung oder Telefon einen geschulten und kompetenten Mitarbeiter zur Verfügung zu stellen, der an der Nachbesserung mitwirkt. Bei einer Nacherfüllung vor Ort ist uns ungehinderter Zugang zu der mangelhaften Ware zu geben und erforderlichenfalls andere Arbeiten an der Hardware oder im Netz des Auftraggebers einzustellen.

2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, an Hard- oder Software festgestellte Mängel möglichst detailliert und reproduzierbar schriftlich anzuzeigen.

3. Nimmt uns der Auftraggeber auf Nacherfüllung in Anspruch und stellt sich heraus, dass ein Anspruch auf Nacherfüllung nicht besteht (z.B. Anwenderfehler, unsachgemäße Behandlung der Ware, Fehlen eines Mangels), so hat uns der Auftraggeber alle im Zusammenhang mit der Überprüfung der Ware und der Nacherfüllung entstehenden Kosten zu ersetzen.

4. Bei Ausfall des Systems durch einen von uns zu vertretenden Fehler stellen wir die Daten in dem vor dem Ausfall vom Auftraggeber zuletzt durchgeführten Stand der Datensicherung wieder her. Die entsprechenden Daten stellt der Auftraggeber in maschinenlesbarer Form zur Verfügung. 5. Bei Verlust von Daten durch einen von uns zu vertretenden Fehler haften wir nur für denjenigen Aufwand, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Auftraggeber für die Wiederherstellung der Daten erforderlich gewesen wäre.

6. Wird der Auftraggeber wegen der Verletzung von Rechten Dritter oder auf Unterlassung der Weiterbenutzung des Liefergegenstandes in Anspruch genommen, so hat er uns hierüber unverzüglich zu informieren. 7. Die Aufrechterhaltung einer funktionsfähigen, und auch unter Berücksichtigung der zusätzlichen Belastung durch die Lieferung aktueller Programmstände ausreichend dimensionierten Hard- und Softwareumgebung liegt im Verantwortungsbereich des Kunden.

§ 16 Rückgaberecht

Dem Auftraggeber steht ein vertragliches Rückgaberecht grundsätzlich nicht zu. Etwas anderes gilt nur dann, wenn wir ihm ein Rückgaberecht ausdrücklich und schriftlich eingeräumt haben. Ein Anspruch auf Einräumung eines Rückgaberechts besteht in keinem Fall. Warenrücksendungen ohne vorherige Vereinbarung eines Rückgaberechts werden ausnahmslos abgelehnt. Wird dem Auftraggeber von uns ein Rückgaberecht eingeräumt, so gilt dieses nur für bereits bezahlte Ware. Ausgenommen von jedem Rückgaberecht ist individuell hergestellte, konfigurierte, angepasste, bearbeitete, Aktions- oder Ausverkaufsware sowie als solche bezeichnete auslaufende, ausgelaufene oder sonstige vom aktuellen Serienstandard abweichende Ware. Das Rückgaberecht erlischt spätestens 2 Wochen nach Erhalt der Ware und kann wirksam nur ausgeübt werden durch fristgerechte Rücksendung, maßgeblich ist das Eintreffen der Ware bei uns,
a) bei Software: Original verpackt und ungeöffnet, einschließlich Datenträger und Dokumentation;
b) bei Hardware: Der gelieferten Geräte einschließlich Zubehör, Dokumentationen und vollständiger Originalverpackung in unverändertem, insbesondere unbeschädigtem Neuzustand. Die Rücksendung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Dieser wird in seinem eigenen Interesse den sichersten Transportweg wählen und für eine ausreichende Versicherung sorgen. Teilrückgaben von Lieferungen bedürfen gesonderter Vereinbarung.

§ 17 Hard- und Softwarepflege

Für die Pflege von Hard- oder Software bedarf es eines gesonderten Vertrages. Es gelten hierfür unsere ergänzenden Geschäftsbedingungen für Hard- und Softwarepflege.

§ 18 Abnahmen

1. Ist nach Vertrag oder Gesetz eine Abnahme erforderlich, so gelten die nachfolgenden Bestimmungen.

2. Die Lieferung erfolgt gegen Lieferschein. Nach Lieferung und durchgeführter Funktionsprüfung ist der Auftraggeber zur Abnahme unverzüglich verpflichtet.

3. Auf unseren Wunsch hin sind für abgrenzbare Leistungsteile, die selbständig genutzt werden können, oder für Leistungsteile, auf denen weitere Leistungen aufbauen, Teilabnahmen durchzuführen, wenn die abzunehmenden Leistungsteile gesondert prüfbar sind. Sind alle Leistungsteile abgenommen, so ist die letzte Teilabnahme zugleich die Endabnahme.

4. Wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich die Abnahme erklärt, kann ihm der Auftragnehmer schriftlich eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe dieser Erklärung setzen. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Auftraggeber innerhalb dieser Frist die Gründe für die Verweigerung der Abnahme nicht schriftlich spezifiziert (Abnahmefiktion).

5. Gehört zur abnahmebedürftigen Leistung auch die Lieferung von Hardware oder Standardsoftware, so sind wir berechtigt, diese unabhängig von einer Abnahme dem Auftraggeber zu berechnen.

6. Bei Einsatz von Individualsoftware im Echtbetrieb durch den Auftraggeber gilt die Software als abgenommen.

§ 19 Export

Für die Beachtung von Exportvorschriften ist der Auftraggeber allein verantwortlich. Wir sind nicht verpflichtet, Ware an Orte zu versenden, für die Exportbeschränkungen gelten. Der Auftraggeber wird nach unserer Wahl die Ware an unserem Versendeort abholen oder eine Ersatzadresse benennen.

§ 20 Verjährungshemmung bei Verhandlungen

Eine Hemmung der Verjährung von Ansprüchen des Auftraggebers bei Verhandlungen tritt nur ein, wenn wir uns auf Verhandlungen schriftlich eingelassen haben. Die Hemmung endet einen Monat nach unserer letzten schriftlichen Äußerung.

§ 21 Abwerbung

Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden jede Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern, die an der Realisierung der Aufträge gearbeitet haben, des anderen Vertragspartners während der Dauer des Vertrages und 24 Monate nach Beendigung des Vertrages unterlassen.

§ 22 Erfüllungsort, Rechtswahl, Vertragssprache, Gerichtsstand

1. Erfüllungsort ist bei Verträgen mit Kaufleuten für beide Teile der Sitz unseres Unternehmens.

2. Diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem materiellen deutschen Recht. Die Geltung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf wird ausgeschlossen.

3. Die Vertragssprache ist deutsch.

4. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten der Sitz unseres Unternehmens, wobei wir jedoch berechtigt sind, den Auftraggeber an einem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen. Gegenüber allen anderen Auftraggebern wird unser Sitz als Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten für den Fall vereinbart, dass die im Klagewege in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus Deutschland verlegt oder ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt eine Ersatzregelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung angestrebten Zweck möglichst nahe kommt.

Pragma Informationssysteme GmbH, Kronenstraße 25, 70174 Stuttgart, Stand: 01. Juni 2014.