Allgemeine Bedingungen und Konditionen
1. Definitionen
Nachträge: die Dokumente, die Teil der Vereinbarung sind, wie z.B. Zahlungsvorgänge, Zahlungsbedingungen, Dienstleistungsvertrag, … ohne Anspruch auf Vollständigkeit.
Equipment: die Hardware einerseits und die technischen Komponenten des Netzwerkes des Kunden andererseits, einschließlich der Internetverbindung und der Betriebssysteme, auf denen die Software läuft.
Besondere Bedingungen: die Bedingungen, die in einem Vertrag geregelt und vom Kunden und von PRAGMA akzeptiert wurden und die Vorrang vor den Allgemeinen Bedingungen haben.
Vertragsbedingungen: diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Nachträge und die Besonderen Bedingungen, die in den Vertrag aufgenommen oder erwähnt und von PRAGMA bestätigt wurden. Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Besonderen Bedingungen, die in den Vertrag aufgenommen wurden, haben letztere Vorrang.
Tag der Aktivierung: Die Aktivierung der Software und der Beginn der anfänglichen Laufzeit erfolgen am ersten Tag des Monats, der auf die Unterzeichnung des Vertrags folgt, oder an einem anderen vereinbarten Datum, spätestens jedoch innerhalb von 3 Monaten nach dem Datum der Vertragsunterzeichnung.
PRAGMA: Pragma Informationssysteme GmbH, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach deutschem Recht mit Sitz in der Kronenstraße 25, 70174 Stuttgart, Deutschland und mit der Firmennummer HRB 780971, die der Dienstleister/Verkäufer/Lizenzgeber ist, mit dem der Kunde einen Vertrag abschließt.
Mangel: eine von mindestens 35% der PRAGMA-Kunden gemeldete, in jeder Hinsicht schwerwiegende Abweichung in der Bedienung oder Funktionalität der Software, die sowohl der installierten Software immanent ist als auch die von PRAGMA beabsichtigte normale Nutzung erheblich beeinträchtigt, wobei die Software gemäß den von PRAGMA und den Hardwareherstellern geforderten Gerätevorschriften zu verwenden ist. Störungen oder Fehler, die auf unsachgemäße Handhabung, Verwendung oder mangelnde Schulung durch den Kunden zurückzuführen sind, gelten nicht als Mangel. Ebenso wenig gelten Fehler, die auf beschädigte Datenbestände, externe Faktoren wie Verbindungen zu anderen Anwendungen oder Dritten, das Equipment oder dessen Geschwindigkeit, Anschlüsse (wie Internet, Netzwerk und Strom), Viren oder andere Probleme im Zusammenhang mit der Cybersicherheit oder vom Kunden angegebene Parameter zurückzuführen sind, als Mangel.
Go-live: bezeichnet das Datum, an dem die Software, mit Ausnahme der Premium-Module, vom Kunden offiziell in Betrieb genommen wird. Wenn die geplanten Schulungen länger als vier (4) Wochen beendet sind, kann PRAGMA davon ausgehen, dass der Kunde die Software aktiv in Betrieb genommen hat und ein Go-live vorliegt.
Handbuch: Das Handbuch besteht aus (i) den Notizen des Kunden, der selbst dafür verantwortlich ist, während der Schulungen zu notieren, was für ihn wichtig ist, und (ii) den Entscheidungen und Auswahlen, die der Kunde während des Schulungsprozesses getroffen hat, und (iii) dem von PRAGMA in der Software selbst zur Verfügung gestellten Basishandbuch.
Erstlaufzeit: die Mindestlaufzeit von 36 Monaten, zu der sich der Kunde verpflichtet.
Installation: die (ferngesteuerte) anfängliche Vorbereitung für die Nutzung der Software und alle nachfolgenden Aktualisierungen auf dem Equipment des Kunden oder in der Cloud, einschließlich einer vorübergehenden Aktivierung, jedoch mit Ausnahme des Ladens von Datendateien und der Parametrisierung der Software.
Implementierung: besteht einerseits aus der Software-Schulung (d.h. strukturierte Methode des Wissenstransfers und Übungen) und andererseits aus kundenspezifischen Arbeits- und Handlungsanweisungen (u.a. Verfeinerung der Parametrisierung der Software (soweit möglich) und ggf. Suche nach alternativen Lösungsmodellen), und dies alles mit dem Ziel, so schnell wie möglich den Go-live zu erreichen.
Kunde: die natürliche oder juristische Person, die mit PRAGMA einen Vertrag über die Erteilung einer Benutzerlizenz (Lizenznehmer) für die Software mit den dazugehörigen Installations-, Schulungs- und Serviceverträgen oder einem anderen Rechtsakt abschließt.
Kundensupport: die Bereitstellung von Informationen für den Kunden während der Servicezeiten von PRAGMA per Telefon, über Helpdesk-Tickets oder per E-Mail zur Lösung von gemeldeten Nutzungs- und/oder technischen Problemen.
Wartung (Softwareentwicklung): die Überlassung einer geänderten Version der Software an den Kunden, in der neben der Behebung bekannter Fehler die bestehende Bedienung und Funktionalität der Software verbessert und gegebenenfalls neue Funktionen hinzugefügt wurden.
Vertrag: der Vertrag, der durch die Annahme eines vom Kunden bestätigten Angebots oder Auftrags (per Post, Website oder Online-Portal) durch PRAGMA zustande kommt, um dem Kunden Software zu liefern und/oder ein Projekt zu realisieren, wobei der Vertrag auf den Vertragsbedingungen basiert und diesen unterliegt.
Parametrisierung: Die Parametrisierung der Software besteht darin, die Produktionsmaschinen des Kunden (u.a. Einstellungen, Fähigkeiten, Geschwindigkeiten, Formate,…), Mitarbeiter, Kundenstämme und alle anderen möglichen unternehmensspezifischen Daten des Kunden zu definieren, die in die Software eingegeben werden können. Dabei geht es nicht um die Modifikation der Software, sondern um die Einrichtung der Software. Die Parametrisierung der Software ist Aufgabe und Verantwortung des Kunden, wenn dies nicht ausdrücklich im Vertrag erwähnt wurde.
Premium-Module: sind Module in der Software, die zum einen die Verbindung zwischen der Software der Pragma und der Software externer Anbieter sicherstellen (API, JDF, Transportverbindungen, ….) und zum anderen Module in der Software der Pragma, die erst mindestens 6 Monate nach dem Go-live relevante Informationen visualisieren können.
Software: die standardisierte Anwendungssoftware mit ihren erworbenen Modulen, Lizenzen und Upgrades.
Projekt: der standardisierte Ansatz zur Automatisierung von Verwaltungsprozessen beim Kunden. Ein Projekt kann aus einer oder mehreren aufeinanderfolgenden Phasen bestehen, die ihrerseits aus einer Komponente Standardsoftware (Lizenz, Module usw.), Implementierungsunterstützung, Schulung und individuellem Support bestehen können.
Servicevertrag: bedeutet Kundenunterstützung, Upgrades und neue Versionen der Software, damit der Kunde die Software optimal nutzen kann. Die Software kann vom Kunden nicht ohne einen gültigen und bezahlten Servicevertrag genutzt werden. Die Modalitäten des Servicevertrags sind in der Servicevertragsvereinbarung, kurz Service-Vereinbarung, beschrieben. Der Kunde bestätigt, dass er die Modalitäten der Service-Vereinbarung erhalten, gelesen, verstanden und akzeptiert hat.
Jahrestag der Aktivierung: Der Jahrestag der Aktivierung nach der Erstlaufzeit fällt mit dem Beginn eines neuen Kalenderjahres zusammen. Fällt das Ende der Erstlaufzeit nicht mit dem 31.12. zusammen, wird die Erstlaufzeit bis zum 31.12. des Kalenderjahres verlängert, in dem sie ausläuft.
2. Allgemeines
2.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle von PRAGMA erstellten Verträge, Angebote, Layouts, Software usw., soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich von PRAGMA anerkannt und unterschrieben sind. Sie ersetzen alle früheren abweichenden Vereinbarungen zwischen den Parteien.
2.2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten unter anderem für Verträge über die Einräumung einer Nutzungslizenz für die von PRAGMA gelieferte Software mit dem zugehörigen Installations-, Implementierungs- und Servicevertrag und allen sich daraus ergebenden Verpflichtungen, soweit nicht in Besonderen Bedingungen abweichende Regelungen getroffen werden. Diese Besonderen Bedingungen werden in dem Vertrag und den darin ausdrücklich genannten Vereinbarungen oder Dokumenten festgelegt.
2.3. Es wird davon ausgegangen, dass der Kunde die vorliegenden Allgemeinen und Besonderen Geschäftsbedingungen zur Kenntnis genommen und akzeptiert hat, wenn er einen Vertrag mit PRAGMA abschließt. Der Kunde erkennt an, dass PRAGMA einen Vertrag mit dem Kunden nur unter der Voraussetzung einer solchen Annahme durch den Kunden abschließen will. Die vorgenannte Annahme bedeutet einen Verzicht des Kunden auf seine etwaigen eigenen Allgemeinen (Einkaufs-) Bedingungen, unabhängig davon, wie der Kunde versucht, von ihnen Gebrauch zu machen.
3. Angebote und Preisgestaltung
3.1. Angebote, in welcher Form auch immer, sind stets unverbindlich und in keiner Weise für PRAGMA bindend, solange sie nicht vom Kunden unterzeichnet und von PRAGMA angenommen wurden. Das Angebot beschränkt sich auf das, was ausdrücklich darin enthalten ist.
3.2. Sie gelten immer für die Lieferung an die Adresse des Kunden und sind für einen Zeitraum von zwei Monaten ab dem Datum der Erstellung gültig.
3.3. Die Preise verstehen sich stets ohne Mehrwertsteuer und andere Steuern, Zölle und Abgaben.
4. MAS-Audit
4.1. Der Kunde erklärt, dass er gemeinsam mit PRAGMA die notwendigen Anstrengungen unternommen hat, um mit Hilfe der MAS Audit Software eine Bedarfsanalyse über die „bisherige“ administrative Arbeitsweise beim Kunden durchzuführen. Diese Studie hat eine finanzielle und zeittechnische Analyse zwischen der „bisherigen“ Arbeitsweise der administrativen Prozesse beim Kunden einerseits und der möglichen optimierten Arbeitsweise mit der Software andererseits vorgenommen. Mit „bisherig“ ist die Software gemeint, die benutzt wurde, bevor der Kunde mit der Software von Pragma zu arbeiten begann.
4.2. Mit dem Abschluss des Vertrags mit PRAGMA erkennt der Kunde an und akzeptiert, dass die MAS-Audit-Software zusammen mit den verschiedenen Demonstrationen und personalisierten Vorführungen, die PRAGMA auf der Grundlage der vom Kunden selbst bereitgestellten Informationen durchgeführt hat, bewiesen hat, dass die Verwendung der Software und der für den Kunden ausgewählten Module eine erhebliche Verbesserung bringen würde. PRAGMA übernimmt jedoch keine Garantie für diese Verbesserung, da sie von der korrekten Nutzung durch den Kunden und einer ausreichenden Schulung durch den Kunden abhängt.
4.3. Der Kunde erkennt an, dass die Software eine Standardsoftware ist und vollständig von der Parametrisierung und der Art und Weise abhängt, wie der Kunde sie nutzt und einsetzt. Der Kunde bestätigt, dass er alle Anstrengungen unternehmen wird, um die Software durch ständige Überwachung, Schulung und Anleitung so optimal und effizient wie möglich zu nutzen.
4.4. Der Kunde ist berechtigt, einmal jährlich, vorbehaltlich der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen, ein neues MAS-Audit durchführen zu lassen, um prüfen zu können, ob durch zusätzliche Erweiterungen der Software (neue) Prozesse automatisiert und optimiert werden können.
5. Entwicklung der Größe
5.1. Der Kunde erkennt an, dass es sich bei der von PRAGMA zu liefernden Software (Software und Module) um Standardsoftware und nicht um Individualsoftware handelt. Die PRAGMA Software wird daher „wie besehen“ geliefert. Wünscht der Kunde spezielle kundenspezifische Entwicklungen, so ist dies Gegenstand einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
6. Software
6.1. Equipment: Bei der Unterzeichnung des Vertrags hat sich der Kunde vergewissert, dass sein Equipment an die Anforderungen von PRAGMA angepasst ist, und er bestätigt, dass er es im Laufe der Zeit weiterentwickeln wird. PRAGMA trägt hierfür keine Verantwortung. PRAGMA wird das Recht eingeräumt, von sich aus Fernzugriff auf alle für die von PRAGMA bereitgestellte Software relevanten Geräte zu erhalten.
6.2. Lieferung: PRAGMA liefert die Software und die jeweils vereinbarten Leistungen auf der Grundlage des unterzeichneten Vertrages mittels der vom Kunden auf seinen Geräten zu installierenden oder über das Internet zur Verfügung gestellten Software. Bei den von PRAGMA erbrachten Leistungen handelt es sich stets um eine Mittelverpflichtung. Zusätzliche Funktionalitäten, Module und Leistungen können vom Kunden modular durch Zusatzaufträge gebucht werden. Mit Abschluss des Vertrages erwirbt der Kunde das nicht ausschließliche, nicht unterlizenzierbare und nicht übertragbare Recht, die Software für den in den Vertragsbedingungen festgelegten Zeitraum zu nutzen.
6.3. Budget für die Implementierung: Für die Implementierung der Software veranschlagt PRAGMA ein Budget, das sich an einem Standard-Wissensstand eines Printmedien-Produktionsunternehmens mit Printmedien-erfahrenen Mitarbeitern orientiert, die nach jeder Schulung ausreichend Gelegenheit erhalten, den gesehenen Stoff zu üben, um für die nächste Schulung bereit zu sein. Sollte sich dieses Budget als unzureichend erweisen, um das Go-Live zu erreichen, erklärt sich der Kunde bereit, zusätzliche Ressourcen bereitzustellen, um das Go-Live dennoch zu erreichen. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass seine Teilnehmer nach jeder Schulung einem Wissenstest und einer Bewertung unterzogen werden. Diese werden dann mit dem Management des Kunden besprochen. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass PRAGMA im Falle einer Unterteilung des Projekts in Phasen berechtigt ist, jede Phase einseitig zu aktivieren und spätestens 6 Monate nach Beginn der vorherigen Phase in Rechnung zu stellen.
6.4. Parametrisierung: Der Kunde ist dafür verantwortlich, alle Informationen für die Parametrisierung der Software selbständig einzugeben und ist auch für deren Richtigkeit verantwortlich. Es ist dem Kunden nicht gestattet, sich konkurrierende Parameter (z.B. von anderen PRAGMA-Kunden) zu beschaffen. Gibt der Kunde nicht alle Parameter seines Produktionsbetriebes in die Software ein, so ist PRAGMA berechtigt, gegen Entgelt des Kunden einen Dritten einzuschalten, damit die Durchführung des Projektes nicht verzögert wird. Der Kunde bestätigt, dass eine Parametrisierung nicht mit einer Änderung der Standardsoftware gleichzusetzen ist.
6.5. Lizenzpreis. Der Kunde zahlt eine monatliche Lizenzgebühr für die Nutzung der Software während der Vertragslaufzeit, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
6.6. Servicevertrag: Mit Abschluss des Vertrages schließt der Kunde automatisch einen Servicevertrag mit PRAGMA ab. Dieser Servicevertrag wird dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt, sofern in den Besonderen Bedingungen oder im Vertrag nichts anderes angegeben ist. PRAGMA ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, innerhalb der Vertragslaufzeit Software-Updates zur Verfügung zu stellen. Die Bereitstellung von Software-Updates unterliegt folgenden Bedingungen: a) diese Updates werden während der Laufzeit des Servicevertrags ohne zusätzliche Kosten bereitgestellt; b) sie werden online zur Installation bereitgestellt; c) der Kunde stellt sicher, dass notwendige Software-Updates von Nicht-PRAGMA-Software in seinem eigenen Namen und auf seine eigene Rechnung ordnungsgemäß durchgeführt werden; falls PRAGMA in die Projektdurchführung oder Datenkonvertierung eingreifen muss, wird dies gesondert in Rechnung gestellt; d) der Kunde stellt sicher, dass er nie mehr als 2 Updates im Rückstand ist; e) es gelten weiterhin die gleichen Nutzungsbedingungen und Einschränkungen wie in den Vertragsbedingungen. Der Servicevertrag umfasst keine benutzerdefinierten Dienstleistungen wie z.B. benutzerdefinierte Berichte und Anweisungen.
7 .Ausbildung, Unterstützung und Hilfe.
7.1. Ausbildung: Der Kunde ist verpflichtet, eine detaillierte Beschreibung des jeweiligen Ausbildungsstandes des Personals vorzulegen, das mit der Software arbeiten soll. Das Schulungspaket wird im Vertrag beschrieben, und die Mitarbeiter des Kunden, die eine ausreichende Beherrschung der Software nachgewiesen haben, erhalten ein Schulungszertifikat von PRAGMA. Die Schulung ist für jeden Benutzer obligatorisch. Der Kunde verpflichtet sich, neue Mitarbeiter, die keine Schulungsbescheinigung vorlegen können, von einem von PRAGMA zertifizierten Ausbilder schulen zu lassen. Sofern der Kunde nicht vierzehn (14) Kalendertage vor der betreffenden Schulung schriftlich widerspricht, kann die Schulung (per Fernzugriff oder vor Ort) zu Schulungszwecken aufgezeichnet werden. Falls gewünscht, können diese Aufzeichnungen dem Kunden über einen privaten Link zu Referenzzwecken zur Verfügung gestellt werden. Der Kunde kann eine Schulung kostenlos stornieren, mit Ausnahme der bereits angefallenen Reisekosten (Flüge, Hotel, Mietwagen, Bahn usw.), wenn er PRAGMA mindestens vierzehn (14) Kalendertage vor dem betreffenden Schulungstermin schriftlich davon in Kenntnis setzt; andernfalls hat PRAGMA Anspruch auf die volle Bezahlung dieser Schulung. Der Kunde verpflichtet sich, alle Mitarbeiter, die die Software nutzen, alle zwei Jahre einer Update-Schulung zu unterziehen. Jede Schulung besteht aus einem 3-Stunden-Block. PRAGMA kann in keinem Fall haftbar gemacht werden, wenn bestimmte Punkte in dem von ihr zur Verfügung gestellten Handbuch fehlen; der Kunde ist verpflichtet, an den Schulungen teilzunehmen und die für ihn wichtigen Inhalte und Gebrauchsanweisungen zu notieren. Bei jedem Upgrade der Software wird der Kunde zu einer Upgrade-Schulung eingeladen, bei der der Kunde selbst dafür verantwortlich ist, sich Notizen über die geänderte Arbeitsweise zu machen. Der Kunde wird die Upgrade-Anleitung über PRAGMA befolgen, wenn das Upgrade gleich zwei Update-Versionen umfasst. Der Kunde verpflichtet sich, die Einweisung von (neuen) Mitarbeitern in die Software nicht in Eigenregie durchzuführen. Hierfür verweist PRAGMA ausdrücklich auf eine gesondert abzuschließende und vorab zu unterzeichnende TTT-Vereinbarung.
7.2. Kundensupport: Während der Laufzeit des Servicevertrags und vorbehaltlich der ordnungsgemäßen Zahlung der Servicerechnungen hat der Kunde Anspruch auf Support für die Software, wie in jedem Vertrag eindeutig angegeben. Dies schließt keine Schulungen, Trainings, Vor-Ort-Einsätze und Kilometergeld ein.
7.3. Die im Vertrag vorgesehene Implementierung kann bis zu 14 Monate nach dem Tag der Aktivierung geplant und durchgeführt werden, sofern in den Besonderen Bedingungen nichts anderes festgelegt ist.
8. Preise, Rechnungen und Zahlung.
8.1. Soweit nicht anders angegeben, verstehen sich alle Preise und sonstigen Beträge auf monatlicher Basis und in Euro ohne Mehrwertsteuer und sonstige Steuern, Abgaben und Reisekosten. Alle zusätzlichen oder lokalen Gebühren, Bußgelder, Steuern, Einfuhrzölle, Abgaben und Zölle, die von PRAGMA im Zusammenhang mit dem Besitz oder der Nutzung der Software zu zahlen sind, gehen zu Lasten des Kunden, und PRAGMA haftet in keinem Fall dafür.
8.2. Sofern im Bestellformular nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist, enthalten die Preise nicht die Kosten für die Installation, die Inbetriebnahme und etwaige Transport- oder sonstige Kosten im Zusammenhang mit der Software. Diese Kosten sind nach den jeweils gültigen Sätzen zu zahlen.
8.3. Der Kunde akzeptiert die Verwendung von Pro-forma-Rechnungen und die elektronische Rechnungsstellung, wenn PRAGMA dies wünscht. Nach Begleichung der Pro-forma-Rechnung erhält der Kunde die Originalrechnung.
8.4. Alle Rechnungen sind spätestens zehn (10) Werktage nach Rechnungsdatum zu begleichen, sofern auf der Rechnung oder im Vertrag nichts anderes angegeben ist. Bei Zahlungsverzug schuldet PRAGMA Verzugszinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes zuzüglich 3 (drei) %. Darüber hinaus ist eine pauschale Entschädigung in Höhe von zehn (10) % des ausstehenden Betrags, mindestens jedoch 250,00 €, zu zahlen. Diese Verzugszinsen und die Entschädigung sind von Rechts wegen ab dem Fälligkeitsdatum der Rechnungen und ohne vorherige Mahnung fällig.
8.5. Preiserhöhungen: PRAGMA ist berechtigt, ihre Preise jährlich entsprechend der Entwicklung der Selbstkostenbestandteile, der Inflation und des Europäischen Verbraucherpreisindexes anzupassen. Eine schriftliche Mitteilung an den Kunden ist hierfür ausreichend.
8.6. Die vorbehaltlose Zahlung einer Rechnung oder eines Teils einer Rechnung stellt die Annahme der gesamten Rechnung und Leistung dar.
8.7. Eine Rechnung kann nur innerhalb einer Frist von fünfzehn (15) Kalendertagen ab Rechnungsdatum per Einschreiben beanstandet werden. Nach Ablauf dieser Frist wird davon ausgegangen, dass der Kunde die Rechnung akzeptiert hat.
8.8. Der Kunde ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von PRAGMA zur Zurückhaltung von Zahlungen oder zur Aufrechnung mit Gegenansprüchen nur berechtigt, soweit die Gegenansprüche des Kunden unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
8.9. Die Abrechnung und Zahlung des Implementierungsbudgets erfolgt über den Zeitraum der voraussichtlichen Anzahl von Monaten zwischen dem Tag der Aktivierung und dem Go-live, maximal jedoch über 8 Monate. PRAGMA hat das Recht, das gesamte Schulungsbudget in Rechnung zu stellen, unabhängig davon, ob die Schulungen tatsächlich durchgeführt wurden oder nicht.
9. Datenschutz und vertrauliche Informationen
9.1. Soweit die Software personenbezogene Daten, d.h. nach geltendem Datenschutzrecht geschützte Daten, betrifft, vereinbaren die Parteien Folgendes: (a) Die Parteien halten die geltenden Datenschutzgesetze ein; (b) In Bezug auf PRAGMA fungiert der Kunde, sofern nicht anders vereinbart, als Datenverantwortlicher in Bezug auf die Software, was bedeutet, dass der Kunde den Zweck und die Mittel für die jeweilige Datenverarbeitung bestimmt. Dies gilt unabhängig davon, ob der Kunde für sich selbst oder für andere handelt. In jedem Fall ist der Kunde der Datenverantwortliche gegenüber PRAGMA, und in dieser Rolle ist der Kunde dafür verantwortlich und muss stets sicherstellen, dass die Verarbeitung mit den geltenden Datenschutzgesetzen in Einklang steht. Dies gilt insbesondere für die Zulässigkeit der Datenerhebung und -verwendung. (c) Sofern es das geltende Datenschutzrecht erfordert, werden die Parteien eine gesonderte schriftliche Vereinbarung über die Verarbeitung personenbezogener Daten treffen. (d) Der Kunde ermächtigt PRAGMA ausschließlich, unwiderruflich, weltweit und unentgeltlich, anonyme Daten für die Entwicklung und Verbesserung seiner Software zu nutzen. (e) Der Kunde sichert zu, dass er alle einschlägigen Datenschutzpflichten, insbesondere die allgemeinen Datenschutzgrundsätze, vor allem Transparenz und Information, Zweckbindung, Datenminimierung und Rechtmäßigkeit der Verarbeitung, einhält.
9.2. Jede Partei wird alle Informationen und personenbezogenen Daten (z. B. Software, Dokumente, sonstige Informationen jeglicher Art), die rechtlich geschützt sind, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten, als geschützte Informationen bezeichnet werden oder nach vernünftigem Ermessen erkennbar sind (zusammenfassend „vertrauliche Informationen“), von der anderen Partei gegenüber der empfangenden Partei offengelegt werden oder der empfangenden Partei auf andere Weise während des Abschlusses oder der Durchführung des Vertrags bekannt werden, vertraulich behandeln und nur für vertragliche Zwecke verwenden.
9.3. Die Parteien dürfen vertrauliche Informationen nicht an Dritte weitergeben, mit Ausnahme von Vertretern, Angestellten und sonstigen Beauftragten, Beratern und Unterauftragnehmern einer Partei, wenn diese durch eine gleichwertige Geheimhaltungspflicht gebunden sind und die Weitergabe für die Erfüllung des Vertrags erforderlich ist.
9.4. Diese Vertraulichkeitsverpflichtung bleibt für fünf (5) Jahre nach Beendigung des Vertrages bestehen.
9.5. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für solche Informationen, die (a) allgemein bekannt sind; oder (b) von denen eine Partei durch einen Dritten Kenntnis erhält, der dadurch nicht gegen eine Geheimhaltungspflicht gegenüber der anderen Partei verstößt; oder (c) wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist. In diesen Fällen ist eine Partei verpflichtet, die andere Partei unverzüglich zu benachrichtigen, damit diese die erforderlichen Maßnahmen gegen die Offenlegung treffen kann. Die Parteien geben hiermit ihre unwiderrufliche Zustimmung zu einer entsprechenden Weitergabe solcher vertraulichen Informationen.
9.6. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt für PRAGMA nicht in Bezug auf anonyme Daten, die zur Verbesserung und Entwicklung ihrer Software verwendet werden, und in Bezug auf Informationen, die PRAGMA nachweislich im Rahmen ihrer eigenen Arbeit erzeugt oder erhalten hat. Um die Effizienz der Software für den Anwender zu verbessern sowie die Software weiter zu verbessern, zu vermarkten und Anomalien zu vermeiden, gestattet der Kunde PRAGMA, monatliche Nutzungsstatistiken seiner Software zu erstellen und auszuwerten.
9.7. PRAGMA darf über den Kunden als ihren Kunden kommunizieren und den Namen, das Logo und die Marken des Kunden in dieser Eigenschaft für kommerzielle Zwecke verwenden.
10. Garantien
10.1. Leistungsgarantie. PRAGMA garantiert dem Kunden, dass sie die Software in Übereinstimmung mit den geltenden Industriestandards so pflegt, dass Fehler und Mängel in der Software minimiert werden (die „Leistungsgarantie“). PRAGMA sichert dem Kunden ferner zu, dass die von ihr zu erbringenden Leistungen fachgerecht und kompetent gemäß den allgemein anerkannten Branchenstandards erbracht werden.
10.2. Gewährleistungsausschlüsse. Die vorstehenden Gewährleistungen gelten nicht für Fehler oder Mängel in der PRAGMA-Software, die ganz oder teilweise auf Folgendes zurückzuführen sind: (a) Nutzung der Software durch den Kunden in einer Weise, die nicht mit den hierin enthaltenen Bestimmungen übereinstimmt, einschließlich, aber nicht beschränkt auf eine Nutzung der Software unter Verstoß gegen geltendes Recht oder zusätzliche Bedingungen Dritter; (b) Änderung der Software durch den Kunden selbst oder im Namen des Kunden oder durch einen Dritten ohne ausdrückliche, vorherige, schriftliche Zustimmung von PRAGMA; (c) die Daten des Kunden; (d) die Nutzung von Anwendungen, Teilen von Anwendungen, Produkten oder Dienstleistungen Dritter durch den Kunden; (e) Sachverhalte, die außerhalb des Einflussbereichs von PRAGMA liegen oder auf externe Cyberangriffe oder unzureichende Cybersicherheit zurückzuführen sind.
10.3. Garantiebestimmungen. Der Kunde hat PRAGMA den Mangel der Software unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 48 Stunden nach Eintritt des reklamationsbegründenden Umstandes, schriftlich anzuzeigen. Zeigt der Kunde PRAGMA innerhalb dieser Frist den Mangel in angemessener Weise an, wird PRAGMA den Mangel ohne zusätzliche Kosten beheben. Ist PRAGMA nicht in der Lage, die mangelhafte Software innerhalb angemessener Frist nachzubessern, so hat der Kunde Anspruch auf eine dem Mangel entsprechende Herabsetzung der Vergütung (bzw. auf Rückerstattung der die angepasste Vergütung übersteigenden Vorauszahlungen). Dies ist das einzige Gewährleistungsrecht des Kunden im Falle einer Verletzung der vorgenannten eingeschränkten Leistungsgarantie. Andere Beeinträchtigungen der Qualität der Software und der von PRAGMA zu erbringenden Leistungen werden nur nach Maßgabe eines zwischen den Parteien gesondert abgeschlossenen Service Level Agreements behoben.
10.4. Der Kunde erkennt an, dass (i) es sich bei der Software um ein Standardprodukt handelt, das weder für die individuellen Bedürfnisse des Kunden entwickelt wurde noch für einen bestimmten Zweck geeignet ist; (ii) die von PRAGMA zur Verfügung gestellte Software ohne Mängelgewähr bereitgestellt wird, mit Ausnahme der in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen genannten Gewährleistungen; und (iii) die Software nicht für die Verwendung mit lebens- oder sicherheitskritischen Systemen vorgesehen ist.
11. Haftung
11.1. Soweit gesetzlich zulässig, haftet PRAGMA gegenüber dem Kunden nicht für (a) entgangene Gewinne oder Einnahmen, Datenverluste oder indirekte, besondere, zufällige, exemplarische oder Folgeschäden, Deckungsschäden oder Strafschadensersatz, unabhängig davon, wie diese verursacht wurden, unabhängig davon, ob es sich um einen Vertrag, ein Delikt oder einen anderen Haftungsgrund handelt, (b) für Fehler oder Nutzungsunterbrechungen oder Kosten für die Beschaffung von Ersatzgütern, -dienstleistungen oder -technologien oder für den Verlust von Geschäften oder Daten oder (c) für Beträge, die über die kumulativen Gebühren hinausgehen, die dem Kunden von PRAGMA in den sechs (6) Monaten vor dem Entstehen des Anspruchs in Rechnung gestellt wurden. Die vorgenannte Haftungsbeschränkung gilt nicht für (i) Zahlungsverpflichtungen des Kunden, (ii) Betrug oder Missbrauch durch eine Partei, (iii) Fahrlässigkeit mit Todesfolge oder Personenschäden oder (iv) jegliche Angelegenheit, für die die Haftung nach geltendem Recht nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden kann. Die Parteien erkennen an, dass die Höhe der vom Kunden an PRAGMA im Rahmen dieser Vereinbarung zu zahlenden Gebühren die in dieser Vereinbarung festgelegte Risikoverteilung widerspiegelt und dass PRAGMA diese Vereinbarung ohne die in diesem Absatz dargelegten Haftungsbeschränkungen nicht geschlossen hätte. Diese Haftungsbeschränkungen gelten auch dann, wenn vertragliche Vereinbarungen ihren wesentlichen Zweck verfehlen.
11.2. Alle Verweise auf eine Partei in diesem Artikel sind so zu behandeln, dass sie alle Mitarbeiter, (unabhängigen) Unterauftragnehmer und Lieferanten dieser Partei und ihre jeweiligen verbundenen Unternehmen einschließen, für die alle die in diesem Artikel festgelegten Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten.
12. Geistiges Eigentum
12.1. PRAGMA ist und bleibt alleiniger Inhaber aller Urheberrechte und sonstiger geistiger Eigentumsrechte an der Software, den Dienstleistungen, den Videos und allen dem Kunden von PRAGMA zur Verfügung gestellten Dokumenten, Empfehlungen, Berichten, Präsentationen, Zeichnungen und Fotos.
Die dem Kunden zur Verfügung gestellten Lizenzen beinhalten daher nur das Recht, die Software gegen Zahlung und gemäß den Bestimmungen des Endbenutzer-Lizenzvertrags (EULA) zu nutzen. Im Rahmen dieses Vertrags werden keine stillschweigenden Lizenzen gewährt. Unter keinen Umständen stellt eine Vereinbarung mit dem Kunden (a) eine Übertragung von Eigentumsrechten an der Software durch PRAGMA auf den Kunden dar; (b) gewährt dem Kunden ein Recht auf (die Nutzung von) Dienstleistungen, Handelsnamen, Markennamen und/oder Warenzeichen von PRAGMA; (c) gewährt dem Kunden das Recht, von PRAGMA zu verlangen, dem Kunden eine Kopie der von PRAGMA verwendeten Quellcodes, Software oder sonstigen Ressourcen zur Verfügung zu stellen oder zu liefern.
12.2. Unbeschadet des Rechts des Kunden oder eines Dritten, die Gültigkeit des geistigen Eigentums von PRAGMA anzufechten, darf der Kunde keine Maßnahmen ergreifen oder Dritten gestatten, Maßnahmen zu ergreifen, die das geistige Eigentum von PRAGMA ungültig machen oder anfechten könnten. Der Kunde darf auch nichts unterlassen oder einem Dritten gestatten, etwas zu unterlassen, was die gleiche Wirkung hätte.
12.3. Der Kunde verpflichtet sich, PRAGMA über jede tatsächliche, drohende oder vermutete Verletzung eines geistigen Eigentumsrechts von PRAGMA, von der er Kenntnis erlangt, sowie über jeden Anspruch eines Dritten infolge der Nutzung der Software oder der Dienstleistungen zu informieren.
12.4. Bei Beendigung dieses Vertrages ist der Kunde verpflichtet, innerhalb von 30 Tagen alle Kopien der Software durch unwiederbringliche Löschung der entsprechenden Datenträger und/oder Speicher zu vernichten und dies PRAGMA nachzuweisen oder diese Datenträger und/oder Speicher kostenlos an PRAGMA zu übergeben.
13. Dauer und Beendigung
13.1. Sofern im Vertrag oder in den Besonderen Bedingungen nichts anderes schriftlich festgelegt ist, beträgt die Mindestlaufzeit des Vertrages 36 Monate (die Erstlaufzeit), die am Tag der Aktivierung beginnt und während der Erstlaufzeit nicht gekündigt werden kann. Bei weiterer Erweiterung und Hinzufügung von Modulen verlängert sich die Dauer aller vom Kunden eingegangenen Verpflichtungen erneut um die Erstlaufzeit.
13.2. Nach Ablauf der Erstlaufzeit und sofern nicht eine der Parteien den Vertrag spätestens 3 Monate vor Ablauf per Einschreiben an die andere Partei kündigt, verlängert sich der Vertrag automatisch bis zum 31. Dezember und wird danach auf eine Vertragsdauer von 12 Monaten angepasst, die vom 1. Januar bis zum 31. Dezember läuft, wobei jede Partei das Recht hat, den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten vor dem Jahrestag der Aktivierung per Einschreiben zu kündigen.
13.3. Darüber hinaus kann PRAGMA, unbeschadet ihres Rechts auf Schadensersatz, den Vertrag aus wichtigem Grund ganz oder teilweise fristlos kündigen oder beenden. Ein wichtiger Grund liegt unter anderem vor, wenn (a) der Kunde unrichtige Angaben zu seiner finanziellen Situation gemacht hat, die für die Entscheidung von PRAGMA, den Vertrag abzuschließen, wesentlich waren, oder (b) wenn sich die finanzielle Situation des Kunden so verschlechtert oder zu verschlechtern droht, dass die Erfüllung der Verpflichtungen gefährdet ist.
14. Sicherheit
14.1. PRAGMA hat jederzeit das Recht, den Vertragsabschluss durch den Kunden und die daraus resultierende Abrechnung durch einen externen Partner vornehmen zu lassen. Hierzu genügt eine schriftliche Mitteilung seitens PRAGMA, woraufhin der Kunde die Abrechnung gegenüber dem externen Partner so lange zu begleichen hat, bis PRAGMA diese Regelung nicht widerruft.
14.2. Sobald PRAGMA nach eigenem Ermessen den Verdacht hat, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder nicht nachkommen kann, ist PRAGMA berechtigt, ihre Leistungen und die erlaubte Nutzung der Software so lange auszusetzen („Zugangssperre“), bis der Kunde gegenüber PRAGMA zusätzliche Sicherheiten und Zahlungsgarantien geleistet hat. Dies kann eine Bürgschaft des Geschäftsführers oder eines Dritten, eine Bankgarantie, eine Schuldverschreibung oder ein Pfand sein. PRAGMA wird dieses Recht jedoch erst zwei (2) Wochen, nachdem PRAGMA den Kunden von der bevorstehenden Zugangssperre in Kenntnis gesetzt hat, ausüben, es sei denn, der Kunde gibt Anlass zu einer sofortigen Vertragskündigung gemäß Artikel 13.
15. EoL/EoS
15.1. PRAGMA hat jederzeit das Recht, die von ihr gelieferte Software oder einen Teil davon unter Einhaltung einer Frist von 12 Monaten schriftlich auf End of Life (EoL) oder End of Service (EoS) zu stellen. Wenn der Kunde in einem solchen Fall den Vertrag nicht gemäß den in Artikel 13 vorgesehenen Kündigungsmöglichkeiten kündigt oder nicht auf die von PRAGMA als Alternative vorgeschlagene Software umsteigt, hat PRAGMA das Recht, den Kunden automatisch in einen Zusatzvertrag zu setzen. Dies bedeutet, dass der Kunde die Software, die EoL oder EoS ist, unter den Bedingungen des Vertrages weiter nutzen kann, PRAGMA jedoch keine Wartung, neue Funktionen, Zusicherungen oder Aktualisierungen für die betreffende Software mehr bereitstellt.
16. Sonstiges
16.1. Beanstandungen – Beanstandungen oder Anmerkungen zu den Lieferungen oder der Vertragserfüllung im Allgemeinen, mit Ausnahme von Mängeln, müssen PRAGMA schriftlich innerhalb von acht (8) Werktagen nach der Lieferung oder der Feststellung des Mangels zugehen, andernfalls sind sie unzulässig. Bei rechtzeitiger und berechtigter Beanstandung bemüht sich PRAGMA um eine kostenlose Nachbesserung oder Neulieferung innerhalb einer angemessenen Frist. Ein Anspruch auf Entschädigung oder Schadenersatz entsteht dadurch nicht.
16.2. Höhere Gewalt – PRAGMA haftet in keiner Weise für Situationen höherer Gewalt. Unter höherer Gewalt ist jeder Umstand zu verstehen, auf den PRAGMA keinen Einfluss hat und der so beschaffen ist, dass die Einhaltung des Vertrags vernünftigerweise nicht verlangt werden kann (nicht zurechenbare Nichterfüllung). Als höhere Gewalt gelten: Krieg, Aufruhr und Feindseligkeiten jeglicher Art, Blockade, Boykott, Naturkatastrophen, Epidemien, Personalmangel, Malware, Behinderung und Unterbrechung von Transportmöglichkeiten, plötzlicher Tod, Betriebsstörungen, Ein- und Ausfuhrbeschränkungen oder -verbote, Behinderungen durch Maßnahmen, Gesetze oder Entscheidungen internationaler, nationaler und regionaler (staatlicher) Behörden.
16.3. Nichtigkeit – Die Nichtigkeit oder Ungültigkeit einer Vertragsbestimmung hat nicht die Nichtigkeit des gesamten Vertrags zur Folge. Die unwirksame Vertragsbestimmung wird im gegenseitigen Einvernehmen der Parteien durch eine wirksame Vertragsbestimmung mit gleichem Umfang ersetzt.
17. Anwendbares Recht
17.1. Diese Vereinbarung unterliegt ausschließlich deutschem Recht und ist nach diesem auszulegen. Die Parteien bemühen sich nach bestem Wissen und Gewissen um eine gütliche Beilegung von Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüchen, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben oder mit ihr in Zusammenhang stehen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so sind für die Entscheidung von Streitigkeiten ausschließlich die Gerichte am Sitz der Pragma zuständig.